Steuererklärung 2021

Für das neue Jahr wünschen wir Ihnen trotz der weiterhin ausserordentlichen Lage, alles Gute, Gesundheit und Wohlergehen.

Das Jahr 2022 hat begonnen, die Steuerämter werden Ihnen im Laufe dieses Monats die Steuererklärungsformulare für das Jahr 2021 zustellen oder haben Ihnen diese bereits zugestellt.

Wir würden uns freuen, Sie wieder in den Steuerangelegenheiten fachmännisch beraten und unterstützen zu dürfen.

Als Beilage senden wir Ihnen eine Checkliste der nötigen Unterlagen für den Besprechungstermin oder die Aktenübergabe bei der STEFA Treuhand GmbH.

Wir danken Ihnen, wenn Sie sich für einen Besprechungstermin telefonisch oder per Mail anmelden (Mail: info@stefa-treuhand.ch / Tel: +41 79 337 06 70).

Aufgrund von Covid 19 ist es natürlich auch möglich, dass wir die Steuererklärung via Telefon oder anderen Kommunikationsmitteln mit Ihnen besprechen. Wir kommen Ihnen diesbezüglich gerne entgegen.

Veranlagung des Steuerjahres 2017

Veranlagung 2017 bei natürlichen Personen

Viele haben in den letzten Wochen die Steuerveranlagung des Steuerjahres 2017 erhalten.

Wir empfehlen Ihnen immer, die Steuerveranlagung genau anzuschauen und mit der eingereichten Steuererklärung zu vergleichen.

Es geht nicht nur darum, mögliche nicht korrekte Aufrechnungen fristgerecht via Einsprache zu berichtigen, es kann auch Übertragungsfehler geben, welche dem Steueramt unterlaufen sind und z.B. zu anderen Abzügen führen und schlussendlich auch zu höheren Steuerbeträgen.  Solche Fehler werden vom Steueramt nach unserer Erfahrung ohne grösseren Aufwand korrigiert.

Bei der STEFA Treuhand GmbH ist die Kontrolle der Veranlagung gratis, wenn die Steuererklärung durch uns aufgefüllt wurde.

MWST Steuersatzänderung per 01.01.2018

MWST Satzänderung per 01.01.2018

Aufgrund der vom Volk am 24. September 2017 verworfenen «Altersvorsorge 2020» wird erstmalig seit der Einführung der MWST eine Reduktion der MWST per 1. Januar umgesetzt.

Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Steuersätze:

  • Normalsatz                                                        alt 8,0 %     neu 7,7 %
  • Reduzierter Steuersatz                                     alt 2,5 %     neu 2,5 % (gleichbleibend)
  • Sondersatz für Beherbergungsleistungen      alt 3,8 %     neu 3,7 %

Es ist unbedingt darauf zu achten, auf Kaufbelegen oder Rechnungen für Leistungen ab dem 1. Januar 2018 die Mehrwertsteuer mit den neuen Steuersätzen auszuweisen. Werden die bisherigen Steuersätze ausgewiesen, sind diese gegenüber der ESTV abzurechnen (Art. 27 Abs. 2 MWSTG wonach die Steuer auch dann geschuldet ist, wenn sie zu hoch oder zu Unrecht ausgewiesen ist) auch wenn die Leistungserbringung nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt.

Grundsätzliches

Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.

Natürlich gibt es diverse weitere Problematiken im Zusammenhang mit der Satzänderung, welche das Ganze äusserst spannend machen.

Lange Rede, kurzer Sinn

  • Wir empfehlen Ihnen die Leistungen des entsprechenden Jahres getrennt in Rechnung zu stellen mit dem korrekten MWST Satz und keine jahresübergreifenden Rechnungen (z.B. RG welche Leistungen aus dem 2017 und 2018 enthält) zu erstellen. Natürlich ist es möglich, eine Rechnung mit Leistungen unterschiedlicher Jahre zu erstellen, birgt jedoch auch das Risiko diverser Fehlerquellen, weiteren Mehraufwänden und enthält natürlich auch zwei MWST Sätze.
  • Stellen Sie sicher, dass Sie ab 2018 dem korrekten Satz fakturieren.
  • Bei Kunden, mit eigenem Zahlungsprogramm die auch MWST-Sätze erfassen, muss beim Erfassen der Kreditorenrechnungen aufgepasst werden betreffend den nun diversen verschiedenen MWST-Sätzen, welche in der Übergangsphase auftreten.
  • Weitere Informationen erhalten Sie von der ESTV im MWST-Info 19, welches online abrufbar ist. https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/publikationen/mwstg-ab-2010/archiv-mwst-info.html

Zukunft

Ich wage zu behaupten, dass Bundesbern die Steuersenkung nicht ohne weiteres hinnimmt und somit so rasch als möglich versucht die Steuer wieder anzuheben. Aus diesem Grund werden wir bald wieder alles ändern müssen und es werden wieder Mehraufwände entstehen.

Fragen?

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

STEFA Treuhand GmbH, Stefan Stillhart

Zusatzinfo Kunden mit Saldosteuersatz

Die neuen Saldosteuersätze lauten wie folgt:

Alt 2017 Neu ab 01.01.2018
0,1% 0,1%
0,6% 0,6%
1,3% 1,2%
2,1% 2,0%
2,9% 2,8%
3,7% 3,5%
4,4% 4,3%
5,2% 5,1%
6,1% 5,9%
6,7% 6,5%

 

Steuererklärung 2017

Die Formulare der Steuererklärung 2016 wurden bereits Anfang Jahr versendet.

Hatten Sie noch keine Zeit und/oder Lust die Steuererklärung 2016 fertigstellen ?
Möchten Sie sich gerne von einem Fachmann die Steuererklärung erstellen lassen?

Gerne sind wir Ihnen beim erstellen der Steuererklärung behilflich!

Natürlich sind auch Termine Abends und Samstags möglich.

Steuerveranlagung / Einsprache

Veranlagungsberechnung

Bereits wurden die ersten Steuererklärungen 2015, welche anfangs 2016 eingereicht wurden veranlagt.

Die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer erfolgt in der Schweiz auf Grund der Steuererklärung. Nach Einreichung der Steuererklärung setzt das Steueramt die Steuerfaktoren und den Steuerbetrag fest.

Enthält die Steuererklärung irrtümliche Angaben oder ist das Steueramt betreffend den gemachten Angaben anderer Meinung, werden die Faktoren von Amtes wegen angepasst.

Wichtig ist darum, dass die Veranlagung vom Steuerpflichtigen oder dem Treuhänder kontrolliert wird!

Bei der STEFA Treuhand ist die Kontrolle der Veranlagung im Preis für die Steuererklärung inklusive.

Wurden Steuerfaktoren ungerechtfertigt oder irrtümlich geändert, kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache gegen die Veranlagung gemacht werden. Nach dieser Frist ist die Veranlagung definitiv. Aus diesem Grund sollte die Veranlagung sofort nach Erhalt geprüft werden um allenfalls steuerrelevante Tatsachen richtigzustellen und somit auch den Steuerbetrag.

Steuererklärung 2015

Das neue Jahr hat begonnen und bereits landen die ersten Steuererklärungsformulare im Briefkasten.

Benötigen Sie Hilfe oder einen gute Rat?

Wir helfen Ihnen gerne bei der Steuererklärung 2015.

Gerne geben wir Ihnen Auskunft zum Preis und einem möglichen Termin.