MWST Satzänderung per 01.01.2018
Aufgrund der vom Volk am 24. September 2017 verworfenen «Altersvorsorge 2020» wird erstmalig seit der Einführung der MWST eine Reduktion der MWST per 1. Januar umgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Steuersätze:
- Normalsatz alt 8,0 % neu 7,7 %
- Reduzierter Steuersatz alt 2,5 % neu 2,5 % (gleichbleibend)
- Sondersatz für Beherbergungsleistungen alt 3,8 % neu 3,7 %
Es ist unbedingt darauf zu achten, auf Kaufbelegen oder Rechnungen für Leistungen ab dem 1. Januar 2018 die Mehrwertsteuer mit den neuen Steuersätzen auszuweisen. Werden die bisherigen Steuersätze ausgewiesen, sind diese gegenüber der ESTV abzurechnen (Art. 27 Abs. 2 MWSTG wonach die Steuer auch dann geschuldet ist, wenn sie zu hoch oder zu Unrecht ausgewiesen ist) auch wenn die Leistungserbringung nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt.
Grundsätzliches
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.
Natürlich gibt es diverse weitere Problematiken im Zusammenhang mit der Satzänderung, welche das Ganze äusserst spannend machen.
Lange Rede, kurzer Sinn
- Wir empfehlen Ihnen die Leistungen des entsprechenden Jahres getrennt in Rechnung zu stellen mit dem korrekten MWST Satz und keine jahresübergreifenden Rechnungen (z.B. RG welche Leistungen aus dem 2017 und 2018 enthält) zu erstellen. Natürlich ist es möglich, eine Rechnung mit Leistungen unterschiedlicher Jahre zu erstellen, birgt jedoch auch das Risiko diverser Fehlerquellen, weiteren Mehraufwänden und enthält natürlich auch zwei MWST Sätze.
- Stellen Sie sicher, dass Sie ab 2018 dem korrekten Satz fakturieren.
- Bei Kunden, mit eigenem Zahlungsprogramm die auch MWST-Sätze erfassen, muss beim Erfassen der Kreditorenrechnungen aufgepasst werden betreffend den nun diversen verschiedenen MWST-Sätzen, welche in der Übergangsphase auftreten.
- Weitere Informationen erhalten Sie von der ESTV im MWST-Info 19, welches online abrufbar ist. https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/publikationen/mwstg-ab-2010/archiv-mwst-info.html
Zukunft
Ich wage zu behaupten, dass Bundesbern die Steuersenkung nicht ohne weiteres hinnimmt und somit so rasch als möglich versucht die Steuer wieder anzuheben. Aus diesem Grund werden wir bald wieder alles ändern müssen und es werden wieder Mehraufwände entstehen.
Fragen?
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.
STEFA Treuhand GmbH, Stefan Stillhart
Zusatzinfo Kunden mit Saldosteuersatz
Die neuen Saldosteuersätze lauten wie folgt:
Alt 2017 | Neu ab 01.01.2018 |
0,1% | 0,1% |
0,6% | 0,6% |
1,3% | 1,2% |
2,1% | 2,0% |
2,9% | 2,8% |
3,7% | 3,5% |
4,4% | 4,3% |
5,2% | 5,1% |
6,1% | 5,9% |
6,7% | 6,5% |